Das Stufensystem im TVöD in einem Absatz
Das Gehalt im TVöD hängt an zwei Achsen: der Entgeltgruppe (sie bewertet die Tätigkeit) und der Stufe (sie bewertet die Erfahrung). Jede Entgeltgruppe hat bis zu sechs Stufen. Neueingestellte ohne einschlägige Berufserfahrung starten in Stufe 1, mit mindestens einem Jahr einschlägiger Berufserfahrung in Stufe 2, mit mindestens drei Jahren in der Regel in Stufe 3. Danach steigt man allein durch Zeit im Job weiter, ohne Antrag und ohne Beförderung.
Die Stufenlaufzeiten (§ 16 TVöD)
Für die Entgeltgruppen 2 bis 15 gelten bei ununterbrochener Tätigkeit in derselben Entgeltgruppe diese Laufzeiten:
| Aufstieg | Zeit in der Stufe | Gesamt ab Stufe 1 |
|---|---|---|
| Stufe 1 zu Stufe 2 | 1 Jahr | 1 Jahr |
| Stufe 2 zu Stufe 3 | 2 Jahre | 3 Jahre |
| Stufe 3 zu Stufe 4 | 3 Jahre | 6 Jahre |
| Stufe 4 zu Stufe 5 | 4 Jahre | 10 Jahre |
| Stufe 5 zu Stufe 6 | 5 Jahre | 15 Jahre |
Merkregel: Die Nummer der aktuellen Stufe ist zugleich die Zahl der Jahre bis zur nächsten. Wer alle Stufen durchläuft, braucht von Stufe 1 bis zur Endstufe 6 insgesamt 15 Jahre.
Sonderfall Entgeltgruppe 1: Sie umfasst nur die Stufen 2 bis 6, die Einstellung erfolgt in Stufe 2 und jeder weitere Aufstieg dauert 4 Jahre.
Die Rückwirkung auf den Monatsersten
Der Aufstieg gilt nicht erst ab dem Tag, an dem die Laufzeit exakt voll wird. Er wirkt auf den Ersten des Monats zurück, in dem die Laufzeit erfüllt ist. Beispiel: Wer seit dem 15. März 2026 in Stufe 2 ist, erfüllt die zweijährige Laufzeit am 15. März 2028 und bekommt die Stufe 3 bereits ab dem 1. März 2028, also für den vollen Monat.
Was zählt mit, was hemmt, was schadet?
Diese Zeiten zählen wie normale Arbeitszeit (§ 17 Abs. 3 Satz 1 TVöD)
- Erholungsurlaub und bezahlter Urlaub
- Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit bis zu 39 Wochen
- Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
- Sonderurlaub mit vorher schriftlich anerkanntem dienstlichem oder betrieblichem Interesse
- sonstige Unterbrechungen von weniger als einem Monat im Kalenderjahr
- die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit
Diese Zeiten hemmen die Laufzeit (unschädlich, aber nicht angerechnet)
Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren und andere Unterbrechungen bis zu jeweils drei Jahren (zum Beispiel Pflegezeit, unbezahlter Sonderurlaub, Krankheit über 39 Wochen hinaus) lassen die erreichte Stufe bestehen, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. Der nächste Aufstieg verschiebt sich also um genau diese Zeit nach hinten. Beispiel: 12 Monate Elternzeit mitten in der Laufzeit verschieben den Aufstieg um 12 Monate.
Diese Unterbrechungen führen zur Rückstufung
Dauert eine Unterbrechung länger als drei Jahre, bei Elternzeit länger als fünf Jahre, erfolgt die neue Stufenzuordnung eine Stufe niedriger als vor der Unterbrechung (mindestens jedoch wie bei einer Neueinstellung). Die Stufenlaufzeit beginnt dann neu. Unser Stufenrechner bildet die Hemmung ab; die Rückstufungsregel bei sehr langen Unterbrechungen berechnet er bewusst nicht, weil dort im Einzelfall die Personalstelle entscheidet.
Leistungsbezogene Verkürzung und Verlängerung (§ 17 Abs. 2 TVöD)
Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann der Arbeitgeber die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 verkürzen. Bei erheblich unterdurchschnittlichen Leistungen kann er sie verlängern; dagegen kann die oder der Beschäftigte die betriebliche Kommission anrufen. Beides ist in der Praxis die Ausnahme, der normale Weg ist der automatische Aufstieg nach Laufzeit.
Höhergruppierung: Stufe bleibt, Laufzeit startet neu
Wer in eine höhere Entgeltgruppe wechselt, wird seit dem 1. März 2024 im TVöD stufengleich zugeordnet: aus E9b Stufe 4 wird also E10 Stufe 4. Die Stufenlaufzeit beginnt in der neuen Gruppe aber von vorn. Die im alten Job angesparte Zeit in der Stufe verfällt, was bei einem kurz bevorstehenden Stufenaufstieg den optimalen Zeitpunkt der Höhergruppierung beeinflussen kann.
Beispielrechnung
Eine Verwaltungsangestellte ist seit dem 1. Juni 2025 in E9b Stufe 3 (TVöD VKA). Die Laufzeit von Stufe 3 zu Stufe 4 beträgt 3 Jahre, der Aufstieg käme also zum 1. Juni 2028. Nimmt sie ab dem 1. Januar 2027 zwölf Monate Elternzeit, verschiebt sich der Aufstieg auf den 1. Juni 2029. Ab dann bekommt sie statt 4.203,56 Euro brutto 4.690,55 Euro brutto (Tabelle 2026), bis nach vier weiteren Jahren Stufe 5 folgt.
Eigenen Stufenaufstieg berechnen
Weiterlesen
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Quellen und Stand
Grundlage sind § 16 und § 17 TVöD (Bund und VKA) sowie die Entgelttabellen gültig vom 1. Mai 2026 bis 31. März 2027 (Erhöhung um 2,8 Prozent, Tarifeinigung 2025). Tabellenwerte nach den offiziellen Tabellenentgelten der kommunalen Versorgungskassen und den Veröffentlichungen des BMI, abgerufen am 5. Juli 2026. Alle Angaben ohne Gewähr, verbindlich sind Tarifvertrag und Entgeltabrechnung.